R 9.2 Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung (1) 1Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, beziehungsweise für ein erstes Studium sind Kosten der Lebensführung und nur als Sonderausgaben im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar. 2Das gilt auch für ein berufsbegleitendes Erststudium. 3Werbungskosten liegen […]
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