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Einkommensteuer: Pastoren im Ruhestand, die keine anderen Einnahmen als die Versorgungsbezüge erzielen, können Werbungskostenabzüge auch nicht mit Blick auf die Erfüllung pastoraler Aufgaben innerhalb des fortbestehenden Pfarrerdienstverhältnisses geltend machen

Urteil des 5. Senat vom 13.2.2013, 5 K 50/11, rechtskräftig. – Entscheidung im Volltext   FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 5 K 50/11 Urteil des Senats vom 13.02.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG § 9 Leitsatz: Pastoren im Ruhestand, die keine anderen Einnahmen als die Versorgungsbezüge erzielen, können Werbungskostenabzüge auch nicht mit Blick auf das fortbestehende Pfarrerdienstverhältnis geltend […]

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