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§ 9a Pauschbeträge für Werbungskosten

§ 9a Pauschbeträge für Werbungskosten 1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden: 1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 Euro[1] [Bis 31.12.2010: ];         [1] [Von 2006 bis 2008: ] b) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es […]

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